Zusatzpflichten des Arbeitgebers in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl

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​​​​​​​Senem Doğanoğlu

03.02.2025


Im Arbeitsverhältnis haben sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Pflichten einander gegenüber. Die Pflichten des Arbeitgebers sind im Allgemeinen die Vergütungspflicht, die Schutz- und Fürsorgepflicht und die Gleichbehandlungspflicht aller Mitarbeiter. Die Schutz- und Fürsorgepflicht, die im Rahmen der Nebenpflichten des Arbeitgebers von besonderer Bedeutung ist, wird in speziellen Gesetzen und Verordnungen im Detail geregelt. 


A. Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers 

Die Gewährleistung der sozialen Sicherheit, die die Grundrechte der Arbeitnehmer betrifft, ist dem Staat als verfassungsrechtliche Pflicht auferlegt. Das Sozialstaatsprinzip, das in Artikel 2 der türkischen Verfassung verankert ist, ist eine positive Verpflichtung, die der Staat erfüllen muss. Gemäß Artikel 60 der Verfassung mit dem Titel „Recht auf soziale Sicherheit“ hat jeder das Recht auf soziale Sicherheit, und der Staat muss die notwendigen Maßnahmen ergreifen und die Organisation schaffen, um diese Sicherheit zu gewährleisten.


Artikel 4 des Gesetzes über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (tArbSchG) ist für die Bestimmung der Pflichten des Arbeitgebers im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aufschlussreich. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Angestellten zu sorgen und muss im Allgemeinen Folgendes sicherstellen:

 

  • Die Vorbeugung berufsbedingter Gefahren, Ergreifung aller Arten von Maßnahmen, einschließlich Schulungen und Informationsbereitstellung, die Organisation und Bereitstellung der erforderlichen Werkzeuge und Ausrüstungen, Anpassung der Arbeitsschutzmaßnahmen an die sich ändernden Bedingungen und Bemühungen für eine Verbesserung der bestehenden Situation
  • Die Überwachung und Kontrolle darüber, ob die am Arbeitsplatz getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten werden, und die Pflicht, Nichtkonformitäten zu beseitigen
  • Die Durchführung von Risikoanalysen
  • Die Berücksichtigung der Eignung des Arbeitnehmers eine Tätigkeit in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit bei der Zuweisung von Aufgaben
  • Die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer, die nicht die notwendigen Informationen und Anweisungen erhalten haben, keine Orte betreten, an denen eine wesentliche und besondere Gefahr besteht.

 

Zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Pflichten ist zum


01.01.2025 die Regelung über die Verpflichtung zur Beauftragung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten auch in Betrieben mit weniger als fünfzig Beschäftigten, die in der Gefahrenstufe weniger gefährlich eingestuft sind, in Kraft getreten (Artikel 6/1-a des tArbSchG mit dem Titel Dienste für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz). Verfügt der Arbeitgeber nicht über Personal mit den vorgeschriebenen Qualifikationen unter seinen Beschäftigten, kann er diese Dienstleistung ganz oder teilweise durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der gemeinsamen Gesundheits- und Sicherheitseinheiten oder der ÇASMERs (Gesundheitszentrum für Arbeitnehmer; zugehörig zum Gesundheitsministerium) erbringen.

 

Zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Verpflichtungen gibt es weitere Verpflichtungen, die von der Anzahl der Beschäftigten an einem Arbeitsplatz abhängen. Mit zunehmender Zahl der Beschäftigten steigen auch die Risiken und Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit.

 

B. Begriff des Arbeitsplatzes und des Beschäftigten 

Um die zusätzlichen Verpflichtungen in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten zu bestimmen, müssen zunächst die Orte festgelegt werden, die als Arbeitsplatz gelten. Im Allgemeinen ist ein Arbeitsplatz eine Einheit, in der der Arbeitgeber materielle und immaterielle Elemente und Beschäftigte zusammenführt, um Waren oder Dienstleistungen zu produzieren. Gemäß Artikel 2/2 des türkischen Arbeitsgesetzes (tAG) gelten auch Orte, die in einem qualitativen Zusammenhang mit den vom Arbeitgeber am Arbeitsplatz produzierten Waren oder Dienstleistungen stehen und unter derselben Leitung organisiert sind (mit dem Arbeitsplatz verbundene Orte), sowie andere Nebenräume und Arbeitsmittel wie Ruheräume, Stillräume, Essensräume, Schlafräume, Waschräume, Räume für Untersuchungen und Pflege, Räume für körperliche und berufliche Ausbildung und Höfe als Arbeitsplatz.

 

Der Begriff des Beschäftigten hingegen bezieht sich unabhängig von ihrem Status nach speziellen Gesetzen auf natürliche Personen, die an öffentlichen oder privaten Arbeitsplätzen beschäftigt sind. Der Begriff „Arbeitnehmer“ im tAG unterscheidet sich vom Begriff des „Beschäftigten“, da es für Beamte besondere Vorschriften gibt. Folglich gibt es im Rahmen des Arbeitsschutzes keine Unterscheidung zwischen Beamten und Arbeitnehmern. Schließlich gilt der Arbeitsschutz gemäß Artikel 2/1 des tArbSchG für alle öffentlichen und privaten Werke und Arbeitsplätze, Arbeitgeber und Arbeitgebervertreter dieser Arbeitsplätze sowie alle Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildende und Praktikanten, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich.

 

C. Von der Beschäftigtenzahl Abhängige Zusätzliche Pflichten​ 

Je nach Gefahrenstufe ergeben sich bei einer Beschäftigtenzahl von mehr als 20, 30, 50, 100 oder 150 Beschäftigten an einem Arbeitsplatz verschiedene zusätzliche Pflichten für den Arbeitgeber.

 

1. Arbeitsplätze mit 20 oder mehr Beschäftigten

 

In Arbeitsstätten mit 20 oder mehr Beschäftigten gelten für den Arbeitgeber die folgenden zusätzlichen Pflichten.

 

1.1 Meldepflicht im Rahmen einer Massenentlassung​

 

Gemäß Artikel 29 des tAG gilt die Entlassung von mindestens 10 Arbeitnehmern in Betrieben mit 20 bis 100 Arbeitnehmern als Massenentlassung. Dementsprechend sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die betrieblichen Gewerkschaftsvertreter, die zuständige Regionaldirektion und die türkische Arbeitsbehörde im Falle einer Massenentlassung mindestens dreißig Tage im Voraus schriftlich zu informieren.

 

1.2 Pflicht zur Wahl eines Beschäftigtenvertreters

 

Gemäß Artikel 20 des tArbSchG muss der Arbeitgeber die Beschäftigtenvertreter in der gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl durch Wahl unter den Beschäftigten oder durch Ernennung in den Fällen, in denen die Anzahl der Beschäftigten nicht durch Wahl bestimmt werden kann, unter Berücksichtigung der Risiken und der Anzahl der Beschäftigten in den verschiedenen Teilen des Betriebs ernennen, wobei auf eine ausgewogene Verteilung zu achten ist. In Betrieben mit 2 bis 50 Beschäftigten wird diese Zahl als 1 festgelegt.

 

Die Verfahren und Grundsätze für die Qualifikation, die Wahl oder die Ernennung des Beschäftigtenvertreters lauten wie folgt:

 

  • Falls keine Gewerkschaft im Betrieb vorhanden ist, wird der Beschäftigtenvertreter aus den Reihen der Beschäftigten gewählt.
  • Wird der Beschäftigtenvertreter durch Wahl bestimmt, so ist eine Frist von mindestens sieben Tagen für die Einreichung von Bewerbungen von Beschäftigtenvertreter vorzusehen, die vom Arbeitgeber im Betrieb bekannt gegeben wird.
  • Für die Arbeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahlen werden die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen, und der Arbeitgeber stellt eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern bereit.
  • Die Anzahl der Kandidaten darf nicht mehr als das Dreifache der Zahl der gesetzlich vorgeschriebenen Beschäftigtenvertreter am Arbeitsplatz betragen.
  • Um Beschäftigtenvertreter zu werden, muss ein Arbeitnehmer ein ständiger Vollzeitbeschäftigter des Betriebs sein, mindestens drei Jahre Berufserfahrung haben und mindestens über einen Sekundarschulabschluss (orta okul) verfügen.
  • Die Wahl erfolgt durch eine Abstimmung durch mindestens der Hälfte der Beschäftigten des Betriebes.
  • Alle erforderlichen Arbeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Wahl oder Ernennung des Arbeitnehmervertreters werden vom Arbeitgeber durchgeführt.
  • Der Arbeitgeber gibt die durch Wahl oder Ernennung bestimmten Beschäftigtenvertreter am Arbeitsplatz bekannt.
  • Über die Wahl des oder der Beschäftigtenvertreter wird ein Protokoll erstellt, aus dem hervorgeht, welcher Kandidat die Wahl mit wie vielen Stimmen gewonnen hat. Das Protokoll muss vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter und die für die Durchführung der Wahl bestimmten Beschäftigten unterzeichnet werden. Das Protokoll und die unterschriebene Liste der Wahlteilnehmer werden bis zur nächsten Wahl am Arbeitsplatz aufbewahrt. Die Wahl ist 5 Jahre lang gültig. 

 

Befugnisse, Pflichten und die Schulung des Beschäftigtenvertreters:

 

Gemäß dem Verordnung über die Qualifikationen und die Wahlverfahren und -grundsätze des Beschäftigtenvertreters für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist der Beschäftigtenvertreter befugt, an den Tätigkeiten im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz teilzunehmen, die Tätigkeiten zu überwachen, Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle oder zur Verringerung des Risikos, das sich aus der Gefahr ergibt, zu verlangen (einschließlich der Teilnahme an den Tätigkeiten zur Risikoeinstufung), Vorschläge zu machen und die Arbeitnehmer in ähnlichen Angelegenheiten zu vertreten.  Der Arbeitnehmervertreter nimmt die Meinungen der Arbeitnehmer zu allen arbeitsschutzrelevanten Aktivitäten am Arbeitsplatz auf und teilt diese Ideen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

 

Gemäß der Verordnung über die Verfahren und Grundsätze der Unterweisung der Beschäftigten im Arbeitsschutz werden die Beschäftigtenvertreter in den ihnen zugewiesenen Bereichen geschult. Zu den Personen und Institutionen, die Schulungen durchführen können, gehören Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, die Dienstleistungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erbringen. 

 

2. Arbeitsplätze mit 30 oder mehr Beschäftigten 

Für Betriebe mit 30 oder mehr Beschäftigten gelten die folgenden zusätzlichen Pflichten des Arbeitgebers: 

 

2.1 Meldepflicht bei Massenentlassungen 

Auch hier gelten die oben genannten Punkte.

 

2.2 Pflicht zur Wahl eines Beschäftigtenvertreters 

In Betrieben mit 2 bis 50 Beschäftigten besteht, die Verpflichtung, einen Beschäftigtenvertreter zu wählen. Die Einzelheiten wurden oben erläutert und gelten hier ebenso.

 

2.3 Inanspruchnahme von Arbeitsschutzbestimmungen 

Das Recht auf Arbeitsplatzsicherheit, d. h. die Sicherung des Fortbestands des Arbeitsvertrags, die eine der wichtigsten arbeitsrechtlichen Sicherheiten für den Arbeitnehmer darstellt, hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Schutzes ist das Vorhandensein von mindestens 30 Arbeitnehmern an einem Arbeitsplatz. Des Arbeitsschutzes ist in Artikel 18 des tAG geregelt. Dieser Artikel besagt, dass die Kündigung auf einem wichtigen Grund beruhen muss. Demnach muss der Arbeitgeber, der den unbefristeten Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers mit mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit kündigt, einen wichtigen Grund geltend machen, der sich aus der Kompetenz oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder aus den Erfordernissen des Unternehmens, des Arbeitsplatzes oder des Geschäfts ergibt.

 

Bei der Berechnung der 30 Arbeitnehmer, die unter den Schutz der Arbeitsplatzsicherheit fallen, ist die Anzahl der Arbeitnehmer in allen Betrieben derselben Branche desselben Arbeitgebers zu berücksichtigen, und bei der Berechnung der sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer sind die in allen Betrieben desselben Arbeitgebers verbrachten Zeiträume zu berücksichtigen.

 

3. Arbeitsplätze mit 50 oder mehr Beschäftigten 

In Betrieben mit 50 oder mehr Beschäftigten muss der Arbeitgeber die folgenden zusätzlichen Pflichten beachten.

 

3.1 Mitteilungspflicht im Rahmen einer Massenentlassung 

Hier gelten die oben ausgeführten Punkte zur Massenentlassung. 

 

3.2 Pflicht zur Wahl eines Beschäftigtenvertreters 

In Betrieben mit 50 bis 100 Beschäftigten müssen 2 Beschäftigtenvertreter gewählt werden. Die Einzelheiten dazu wurden oben erläutert und gelten hier ebenso.

 

3.3 Inanspruchnahme der Bestimmungen zur Arbeitsplatzsicherheit

 

Auch hier gilt, was im entsprechenden Abschnitt oben erläutert wird.

 

3.4 Verpflichtung zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

 

Gemäß Artikel 30 des tAG sind Arbeitgeber verpflichtet, in Betrieben des privaten Sektors mit 50 oder mehr Beschäftigten 3 % behinderte Arbeitnehmer, in Betrieben des öffentlichen Sektors 4 % behinderte Arbeitnehmer und 2 % ehemalige Strafgefangene oder Personen, die in den Geltungsbereich des Wehrdienstgesetzes Nr. 1111 oder des Gesetzes Nr. 1076 über Reserveoffiziere und Reservesoldaten fallen und die während der Ableistung ihres Wehrdienstes durch die in Artikel 21 des Antiterrorismusgesetzes Nr. 3713 aufgeführten Ursachen und Auswirkungen terroristischer Vorfälle so verletzt wurden, dass sie nicht als behindert angesehen werden können, in solchen Arbeitsstellen zu beschäftigen, die ihren beruflichen, körperlichen und geistigen Voraussetzungen entsprechen. Das Gesetz legt auch fest, dass die Anzahl der Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber, der mehr als einen Arbeitsplatz innerhalb derselben Gemeindegrenzen hat, anhand der Gesamtzahl der Arbeitnehmer berechnet wird.

 

3.5 Pflicht zur Einrichtung eines Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 

Wenn an einem Arbeitsplatz 50 oder mehr Beschäftigte tätig sind und die Arbeit ununterbrochen länger als sechs Monate andauert, besteht die Verpflichtung, einen Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz („Ausschuss“) einzurichten (Art. 22 des Arbeitsschutzgesetzes). Verfügt der Arbeitgeber über mehr als einen Arbeitsplatzort, z. B. eine Fabrik, einen Betrieb, ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe, so ist nicht die Gesamtzahl der Beschäftigten ausschlaggebend. In diesem Fall ist die Zahl der Beschäftigten an jedem Arbeitsplatz gesondert zu ermitteln.

 

Das Gesetz regelt auch die Bedingungen für die Einrichtung eines Ausschusses bei Vorhandensein eines Hauptarbeitgeber-Subarbeitgeber-Verhältnisses. Beträgt demnach die Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Hauptarbeitgebers und des Subarbeitgebers, die nicht zur Bildung eines Gremiums verpflichtet sind (wenn die Zahl jedes einzelnen von ihnen 50 nicht übersteigt), mehr als 50, müssen der Hauptarbeitgeber und der Subauftraggeber gemeinsam einen Ausschuss bilden. Die Koordinierung wird dabei durch den Hauptarbeitgeber übernommen. Es ist auch möglich, dass entweder der Hauptarbeitgeber oder der Subarbeitgeber allein einen Ausschuss bildet, da derjenige Arbeitgeber, der mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, dazu verpflichtet ist, einen Ausschuss zu bilden. In diesem Fall muss der Hauptarbeitgeber die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Durchführung der Tätigkeiten und der Umsetzung der Entscheidungen sicherstellen.

 

3.6 Pflicht zur Registrierung bei VERBIS 

Artikel 16 des Gesetzes Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten regelt die Pflicht zur Registrierung beim Register der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (VERBIS). Demnach sind in der Regel alle natürlichen und juristischen Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, dazu verpflichtet, sich bei VERBIS zu registrieren. Im selben Artikel ist festgelegt, dass der Verwaltungsrat der türkischen Datenschutzbehörde (Verwaltungsrat) dazu befugt ist, Ausnahmen von dieser Registrierungspflicht zu bestimmen. Gemäß Artikel 16/ğ mit der Überschrift Ausnahmekriterien der Verordnung über das Register der für die Verarbeitung Verantwortlichen ist der Verwaltungsrat dazu befugt, Ausnahmen zu gewähren, die sich u. a. auf die jährliche Mitarbeiterzahl des Datenverantwortlichen oder die Angaben zur jährlichen Gesamtbilanz stützen.

 

In diesem Rahmen hat der Verwaltungsrat beschlossen, dass natürliche und juristische Personen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 100 Millionen TRY dazu verpflichtet sind, sich bei VERBIS registrieren zu lassen. Daher sind juristische Personen mit mehr als 50 Beschäftigten pro Jahr verpflichtet, sich bei VERBIS zu registrieren. Wenn die Zahl der Beschäftigten unter 50 liegt und die jährliche Bilanzsumme 100 Mio. TRY nicht übersteigt, besteht keine Verpflichtung zur Registrierung bei VERBIS. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Summe jedes Jahr aktualisiert werden kann.

 

4. Betriebe mit 100 oder mehr Beschäftigten 

Alle zusätzlichen Pflichten, die oben für Betriebe mit 20 bis 100 Beschäftigten aufgeführt sind, gelten auch hier. Diese Pflichten sind zusammengefasst:

 

  • Die Meldepflicht im Rahmen von Massenentlassungen
  • Verpflichtung zur Auswahl eines Beschäftigtenvertreters (in Betrieben mit 100 bis 500 Beschäftigten müssen 3 Arbeitnehmervertreter ernannt werden)
  • Die Inanspruchnahme der Bestimmungen zur Arbeitsplatzsicherheit
  • Verpflichtung zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
  • Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Verpflichtung zur Registrierung bei VERBIS

 

In Betrieben mit 100 oder mehr Beschäftigten gelten außerdem die im Folgenden erläuterten zusätzlichen Pflichten für den Arbeitgeber.

 

4.1 Verpflichtung zur Einrichtung eines Urlaubsausschusses 

Gemäß Artikel 15 der Verordnung über bezahlten Jahresurlaub ist der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten verpflichtet, einen Urlaubsausschuss einzurichten, der aus insgesamt drei Personen besteht, wobei eine Person den Arbeitgeber oder dessen Vertreter und zwei Personen die Beschäftigten vertreten. Aufgabe dieses Ausschusses ist es, die Jahresurlaubsprogramme für die Beschäftigten auszuarbeiten und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten ihren bezahlten Jahresurlaub in Anspruch nehmen können. Mit Ausnahme des Vorsitzenden müssen die übrigen Mitglieder des Urlaubsausschusses von den Gewerkschaftsvertretern im Betrieb gewählt werden, sofern eine Gewerkschaft vorhanden ist.

 

4.2 Meldepflicht im Rahmen von Massenentlassungen 

Gemäß Artikel 29 des tAG ist in Betrieben mit mindestens 101 bis 300 Arbeitnehmern eine Massenentlassung zu melden, wenn mindestens 10 % der Arbeitnehmer entlassen werden. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die betrieblichen Gewerkschaftsvertreter, die zuständige Regionaldirektion und die türkische Arbeitsbehörde mindestens 30 Tage im Voraus darüber zu informieren.

 

5. Betriebe mit 100 oder mehr Beschäftigten Frauen

Betriebe mit 100/150 oder mehr beschäftigten Frauen​ haben gemäß der Verordnung über die Beschäftigungsbedingungen für schwangere oder stillende Frauen, Stillräume und Kinderbetreuungseinrichtungen eine zusätzliche Verpflichtung. Gemäß Artikel 13 der Verordnung über die Beschäftigungsbedingungen schwangerer oder stillender Frauen, Stillräume und Kinderbetreuungseinrichtungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, in Betrieben mit 100-150 weiblichen Beschäftigten, unabhängig von deren Alter und Familienstand, einen Stillraum einzurichten, der vom Arbeitsplatz getrennt und mindestens 250 Meter vom Arbeitsplatz entfernt ist, damit die stillenden Beschäftigten ihre Kinder stillen können.

 

6. Betriebe mit 150 oder mehr Beschäftigten Frauen 

Neben den oben genannten zusätzlichen Verpflichtungen sind die Arbeitgeber verpflichtet, in Betrieben mit 150 oder mehr Beschäftigten Kindertagesstätten einzurichten. Gemäß Artikel 13 der Verordnung über die Beschäftigungsbedingungen schwangerer oder stillender Frauen sowie über Stillräume und Kinderbetreuungseinrichtungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, in Betrieben mit mehr als 150 weiblichen Beschäftigten, unabhängig von deren Alter und Familienstand, eine vom Arbeitsplatz getrennte und in der Nähe des Arbeitsplatzes gelegene Kindertagesstätte einzurichten, in der Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren betreut werden und stillende Beschäftigte ihre Kinder stillen können. Wenn das Wohnheim mehr als 250 Meter vom Arbeitsplatz entfernt ist, ist der Arbeitgeber außerdem verpflichtet, für den Transport zu sorgen.

 

7. Sicherheitsbericht oder Dokument zur Verhütung schwerer Unfälle 

Gemäß Artikel 29 des tArbSchG mit der Überschrift „Sicherheitsbericht oder Bescheinigung zur Verhütung schwerer Unfälle“ ist für Betriebe, in denen sich schwere Arbeitsunfälle ereignen können, vom Arbeitgeber vor der Inbetriebnahme eine Bescheinigung zur Verhütung schwerer Unfälle oder ein Sicherheitsbericht entsprechend der Größe des Arbeitsplatzes zu erstellen. Der Arbeitgeber, der in diesem Rahmen verpflichtet ist, darf den Arbeitsplatz erst dann für den Betrieb freigeben, wenn der Inhalt und die Angemessenheit der vom Arbeitgeber erstellten Sicherheitsberichte vom Ministerium geprüft wurden.

 

D. Bußgelder ​

Die Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu verhängen sind, sind in Artikel 26 des tArbSchG und in der Tabelle aufgeführt, die das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit jedes Jahr auf seiner Website veröffentlicht. Diese Beträge bemessen sich für das Jahr 2025 auf zwischen 7.156,00 TRY und 265.989,00 TRY und sind dort im Einzelnen aufgeführt.​ 

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