Gesetz zur Beschränkung der Finanzierungskosten in der Türkei

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Fuat Cengiz

Datum: 25.06.2021

 

Mit dem im Amtsblatt vom 4. Februar 2021 veröffentlichten Präsidialbeschluss wurde ein Prozentsatz für die Beschränkung der Finanzierungskosten festgelegt. Der Prozentsatz wurde, rückwirkend für den Besteuerungszeitraum ab dem 1. Januar 2021, auf 10 Prozent festgelegt. Zudem hat das Finanzministerium am 25. Mai 2021 die Körperschaft­steuerverkündigung Nr. 18 veröffentlicht, die die Umsetzungs­richtlinien der Beschränkung der Finanzierungskosten enthält.

 

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