Umsatzsteuer - Besteuerung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen

PrintMailRate-it

​Efsun Demir

Die zunehmende Globalisierung führt dazu, dass immer mehr Dienstleistungen, wie z.B. Beratungsleistungen, an im Ausland ansässige juristische Personen erbracht werden. Bei der Abrechnung dieser Dienstleistungen ins Ausland stellt sich fast immer die Frage, welche umsatzsteuerrechtlichen Aspekte zu beachten sind und ob die Rechnung zzgl. Umsatzsteuer zu stellen ist.

1. Grundregel

Zu den steuerbaren Umsätzen nach Art. 1 Abs. 1 des türkischen UStG („UStG-T“) gehören Lieferungen und Leistungen, die im Rahmen einer gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden, sofern der Liefer- oder Leistungsort die Türkei ist. Der Ort des Leistungsempfängers ist zunächst irrelevant.

Beispiel: Beratungsleistungen, die ein Projektmanager in der Türkei an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen erbringt, sind in der Türkei steuerbar. Das heißt, dass diese Leistungen - zunächst unabhängig vom Ort des Leistungsempfängers - der türkischen Umsatzsteuer unterliegen.

Der Basissteuersatz beträgt 20%. Davon abweichend unterliegen die in der sog. USt.-Liste 1 und 2 angegebenen Güter und Dienstleistungen einer Umsatzsteuer von 1% bzw. 10%. Beratungsdienstleistungen ins Ausland sind grundsätzlich mit einem Steuersatz von 20% zu versteuern.


2. Ausnahmeregelung

Abgesehen von der oben erörterten Grundregel, können an ins Ausland erbrachte Dienstleistungen unter gewissen Voraussetzungen von der türkischen Umsatzsteuer befreit sein. Gem. Art. 12 Abs. 2 UStG-T ist die Abrechnung einer Dienstleistung ins Ausland von der türkischen Umsatzsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Leistungsempfänger hat seinen Sitz im Ausland,
  2. der Rechnungsempfänger ist der Leistungsempfänger im Ausland,
  3. der Nutzen aus der in der Türkei erbrachten Leistung wird im Ausland gezogen.
Nach dem UStG-T gilt der Leistungsempfänger als im Ausland ansässig, wenn er in der Türkei keinen Wohnsitz, keine Geschäftsleitung oder keine Betriebsstätte hat sowie mit seinen Tätigkeiten in der Türkei keine Betriebsstätte begründet.

Ferner hat die Abrechnung der erbrachten Leistung an den Leistungsempfänger im Ausland zu erfolgen.

Die dritte Voraussetzung für die Steuerbefreiung im Rahmen der Abrechnung einer Dienstleistung ins Ausland ist, dass der Nutzen aus der in der Türkei ebrachten Leistung im Ausland gezogen wird. Obwohl das türkische Finanzamt in mehreren Durchführungsverordnungen und Kommentaren die dritte Voraussetzung transparent erörtert und darstellt, führt sie in der Praxis nach wie vor zu vielen Meinungsverschiedenheiten und Diskussionen. Die Steuerbefreiung ist u.a. an die Voraussetzung geknüpft, dass der Leistungsempfänger den Nutzen aus der in der Türkei erbrachten Leistung keinesfalls in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, einer Transaktion oder einem Projekt in der Türkei u.ä. bezieht.

Beispiel: Beratungsleistungen, die ein Ingenieur in der Türkei an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft in Zusammenhang mit einem Bauprojekt in Deutschland erbringt, sind in der Türkei von der Umsatzsteuer befreit. Da der Nutzen aus der Beratungsleistung in Zusammenhang mit einem Bauprojekt in Deutschland gezogen wird und die Leistung keinerlei Verbindung zu einer Tätigkeit, Transaktion oder einem Projekt in der Türkei hat, darf die Rechnung des Leistungsgebers (hier: Ingenieur in der Türkei) ohne die tükische Umsatzsteuer gestellt werden.

Praxistipp: Sobald aus dem Vertrag o.ä. nicht eindeutig hervorgeht, dass der Nutzen aus der Dienstleistung im Ausland gezogen wird, ist die Abrechnung inkl. türkischer Umsatzsteuer zu empfehlen. Das türkische Finanzamt ist sehr kritisch gegenüber einer Steuerbefreiung im Rahmen einer Dienstleistungsabrechnung ins Ausland und fordert für eine problemlose Steuerbefreiung die strikte Erfüllung aller oben genannten Voraussetzungen.

3. Das Reverse-Charge-Verfahren

Insbesondere im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist zudem Art. 9 des UStG-T zu beachten. Gemäß Art. 9 UStG-T wird die Umsatzsteuerschuld für bestimmte steuerbare Dienstleistungen auf den im Inland (hier: die Türkei) ansässigen Leistungsempfänger verlagert, wenn der Leistungsgeber im Ausland ansässig ist. Es wird also das sog. Reverse-Charge-Verfahren angewendet. Danach berechnet der Leistungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab.

Beispiel: Beratungsleistungen, die ein Ingenieur in Deutschland an eine in der Türkei ansässige Gesellschaft in Zusammenhang mit einem Bauprojekt in der Türkei erbringt, unterliegen in der Türkei der Umsatzsteuer. Da der Leistungsgeber im Ausland sitzt und im Inland nicht steuerlich registriert ist, wird die Umsatzsteuerlast im Rahmen dieser Beratungsleistung auf den Leistungsnehmer im Inland übertragen. 

Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an juristische Personen erbracht werden, geben. Zudem wurden sonstige steuerliche Aspekte wie Quellensteuer, Doppelbesteuerungsabkommen etc. vereinfachungshalber vernachlässigt.

  

« Yayınlar

  « Sirküler 
  « Yazılar
Skip Ribbon Commands
Skip to main content
Deutschland Weltweit Search Menu