Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung und die allgemeine Krankenversicherung in Bezug auf den Ruhestand

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Sirküler No: 2023 / 41


Tarih: 07.03.2022


Das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung und allgemeine Krankenversicherung sowie Änderung der Gesetzesverordnung Nr. 375", das vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ausgearbeitet wurde, ist am 03.03.2023 in Kraft getreten.

 

Mit dieser Änderung wird geregelt, dass Personen, die ihre Beschäftigung vor dem 08.09.1999 (einschließlich) aufgenommen haben, ohne Altersvoraussetzung in den Ruhestand gehen können, wenn sie die erforderliche Versicherungsdauer und die Anzahl der Beitragszahlungstage gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt haben.

 

Das Gesetz sieht eine 5-Punkte-Prämienunterstützung für den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherungsprämie vor, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an demselben Arbeitsplatz aufnimmt.

 

1.      Arbeitnehmer mit dem Status 4/1(a), die von der Gesetzesänderung umfasst sind


Von dieser Änderung umfasst sind Personen, die vor dem 08.09.1999 (einschließlich) bei der Sozialversicherung angemeldet worden sind. Ferner umfasst sind die Personen, die zwar nach dem 09.09.1999 (einschließlich) bei der Sozialversicherung angemeldet worden, aufgrund nachträglicher, rückwirkender Leistung von Sozialversicherungsprämien im Hinblick auf langfristige Versicherungszweige als zu einem Datum vor dem 08.09.1999 (einschließlich) gelten.   


Diejenigen, welche die erforderliche Versicherungsdauer und Anzahl der Beitragszahlungstage erfüllt haben, haben nun entsprechend der Gesetzesänderung Anspruch auf Rente. Das Alterskriterium kommt für die Personen, welche vom Gesetz umfasst sind, nicht zur Anwendung.


Personen, welche grundsätzlich in den Geltungsbereich der Gesetzesänderung fallen, das Kriterium der Beitragszahlungstage nicht erfüllt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die fehlenden Tage durch nachträgliche Leistung von Sozialversicherungsprämien für die Dauer der Nichterbringbarkeit des Dienstes (z. B aufgrund des Militärdienstes, aufgrund von Schwangerschaft etc.) vervollständigen.   


Nachstehend finden Sie Informationen über die erforderliche Versicherungsdauer und die Anzahl der Beitragszahlungstage, die sich an dem Datum des Versicherungsbeginns richten.


 

           Voraussetzungen für                                                                         Voraussetzungen für

            männliche Arbeitnehmer                                                                  weibliche Arbeitnehmer

Datum des VersicherungsbeginnsVersicherungs-dauerAnzahl der Beitrags-zahlungstage

Datum des Versicherungsbeginns

 

Versicherungs-dauerAnzahl der Beitrags-zahlungstage
vor 24.11.1980255000vor 24.05.1985205000
24.11.1980-23.05.198225507524.05.1985-23.05.1986205075
24.05.1982-23.11.198325515024.05.1986-23.05.1987205150
24.11.1983-23.05.198525522524.05.1987-23.05.1988205225
24.05.1985-23.11.198625530024.05.1988-23.05.1989205300
24.11.1986-23.05.198825537524.05.1989-23.05.1990205375
24.05.1988-23.11.198925545024.05.1990-23.05.1991205450
24.11.1989-23.05.199125552524.05.1991-23.05.1992205525
24.05.1991-23.11.199225560024.05.1992-23.05.1993205600
24.11.1992-23.05.199425567524.05.1993-23.05.1994205675
24.05.1994-23.11.199525575024.05.1994-23.05.1995205750
24.11.1995-23.05.199725582524.05.1995-23.05.1996205825
24.05.1997-23.11.199825590024.05.1996-23.05.1997205900
24.11.1998-08.09.1999255975
24.05.1997-23.05.1998205975
   24.05.1998-23.05.1999205975
   24.05.1999-08.09.1999205975

 

Gemäß der obigen Tabelle müssen weibliche versicherte Arbeitnehmer mindestens 20 Jahre, männliche versicherte Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre sozialversichert sein. Die Anzahl der Beitragszahlungstage ändert sich schrittweise je nach Datum des Versicherungsbeginns.

 

Das Verfahren zur Rentenbeantragung ist wie nachfolgend.

 

  • Der Arbeitnehmer muss das Arbeitsverhältnis kündigen. Als Kündigungsgrund muss der Renteneintritt angegeben werden. Dem Kündigungsschreiben muss ein Schreiben der Sozialversicherungsbehörde, das grundsätzlich auf elektronischem Wege (Türkisch: E-Devlet) abgerufen werden kann, eingereicht werden. Bestehen Bedenken im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Renteneintritts, so sollte der Arbeitnehmer auf die physische Ausstellung einer Originalurkunde durch die Sozialversicherungsbehörde bestehen. Sonst läuft der Arbeitgeber Gefahr, dass eine Betriebszugehörigkeitsabfindung geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen des Renteneintritts erfüllt sind.  
  • Ist das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Sozialversicherungsbehörde innerhalb von 10 Tagen abmelden.
  • Demzufolge wird sich der Arbeitnehmer im Hinblick auf den Bezug von Rente mit der Sozialversicherungsbehörde in Verbindung setzen. Die Behörde gibt dem Antrag statt, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
     
    Im Rahmen der oben genannten Ausführungen können Versicherte mit dem Status 4/1-(a), welche die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und das Verfahren zur Rentenbeantragung ordnungsgemäß durchlaufen, mit Inkrafttreten des Gesetzes (ab dem 03.03.2023) einen Antrag auf Renteneintritt stellen.
     

2.      Arbeitgeberseitige Besonderheiten


Im Folgenden sind die Punkte aufgeführt, welche die Arbeitgeber im Zuge der Gesetzesänderung beachten sollten.


 

  • Inhaltliche Prüfung des Kündigungsschreibens und des Schreibens der Sozialversicherungsbehörde über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Renteneintritt.

 

  • Berechnung und Auszahlung der Betriebszugehörigkeitsabfindung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

  • Berechnung und Auszahlung von eventuellen ausstehenden arbeitnehmerseitigen Ansprüchen (Gehälter, Überstundenabgeltung, Nebenleistungen, Prämien, Urlaubsabgeltung etc.).

 

  • Ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens vor der Sozialversicherungsbehörde (z. B. Angabe des richtigen Codes für die Abmeldung bei der Sozialversicherungsbehörde – Code 8"). 

 

3.      Weiterbeschäftigung des pensionierten Arbeitnehmers am selben Arbeitsplatz im Rahmen des EYT


Nimmt der Arbeitnehmer, der unter Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen in den Ruhestand getreten ist, innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am letzten Arbeitsplatz auf und erfüllt der Arbeitgeber die in Artikel 81 Absatz 1 Unterabsatz (ı) des Gesetzes Nr. 5510 über die soziale Sicherheit und die allgemeine Krankenversicherung genannten Voraussetzungen, wird auf den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherungsprämie eine Ermäßigung von 5 Punkten gewährt.


Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 03.03.2023 in Kraft getreten.


 


Mit der Bitte um Kenntnisnahme.




"Unsere oben genannten Erläuterungen enthalten allgemeine Informationen zum Thema. Rödl & Partner haftet nicht für Folgen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Dokuments ergeben."

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