Steuerliche Absetzbarkeit von pauschalen Exportaufwendungen

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Fuat Cengiz (Partner, WP, StB)

Efsun Demir-Karaman (Associate, Consultant)

Datum: 07.01.2022

 

Nach dem in türkischen Steuergesetzen festgelegten Belegprinzip muss jedem Geschäftsvorfall ein Beleg zugrunde liegen. Jeder Geschäftsvorfall muss mit einem entsprechenden Beleg (z.B. Rechnung, Lieferschein, Quittung) nachgewiesen werden können. So sind grundsätzlich auch nur Aufwendungen, die mit einem Beleg nachgewiesen werden können, steuerlich absetzbar.

 

Es hat sich allerdings in der Praxis erwiesen, dass das Belegprinzip nicht immer funktioniert und Unternehmen mitunter Ausgaben realisieren, die mit einem adäquaten Beleg nicht nachgewiesen werden können. Dies kann zum Beispiel in den Ländern der Fall sein, in denen ein ordentliches Steuersystem oder eine ordentliche Buchhaltung fehlt und adäquaten Belege nicht ausgehändigt werden.

 

Aufgrund dessen stellt der türkische Gesetzgeber Körperschaftsteuer- sowie Einkommensteuerpflichtigen ein Wahlrecht zur Verfügung. Nach Art. 40 Abs. 1 EStG-T (türkisches Einkommensteuergesetz) besteht für bestimmte nicht dokumentierbare Geschäftsvorfälle ein Wahlrecht. Nicht dokumentierbare Aufwendungen, die in Zusammenhang mit bestimmten Exportgeschäften anfallen, dürfen bis zu einer gewissen Höhe pauschal von der Steuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden.

 

Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen und Antworten hinsichtlich des oben genannten Wahlrechts zusammengefasst.

 

WELCHE GESCHÄFTSVORFÄLLE UMFASST DAS WAHLRECHT?

Gemäß Art. 40 Abs. 1 EStG-T umfasst das Wahlrecht

  • Exportgeschäfte (grenzüberschreitender Transfer von Gütern an ein Unternehmen im Ausland oder in der Freihandelszone),
  • Bau-, Instandhaltungs-, Montage- und Transportleistungen, die im Ausland erbracht werden sowie
  • technische Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden.

Ferner ist der dazugehörige Umsatz in einer Fremdwährung zu realisieren. Aufwendungen, die in Zusammenhang mit den oben genannten Geschäftsvorfällen anfallen, deren Umsatz aber in Türkischer Lira realisiert wird, sind von diesem Wahlrecht ausgenommen.

 

WELCHE AUSGABEN SIND STEUERLICH ABSETZBAR?

Steuerlich absetzbar sind nicht dokumentierbare Aufwendungen wie z.B. Reklamationen, Provisionen, Personalausgaben, die in Zusammenhang mit Exportgeschäften und Bau-, Instandhaltungs-, Montage- und Transportleistungen sowie technischen Dienstleistungen i.S.d. Art. 40 Abs. 1 EStG-T, die im Ausland erbracht werden, anfallen. Die steuerliche Absetzbarkeit setzt voraus, dass die Ausgaben tatsächlich realisiert worden sind, das Vermögen des Unternehmens gemindert ist und der dazugehörige Beleg nicht eingeholt werden konnte.

 

GIBT ES EINE OBER- ODER UNTERGRENZE?

Bei der Berechnung des pauschalen Aufwandbetrages, der steuerlich abgesetzt werden darf, ist der anhand der oben genannten Geschäftsvorfälle realisierte Umsatz in Fremdwährung zu berücksichtigen. Es darf maximal 0,5% dieses Umsatzes als steuerlich absetzbarer Aufwand deklariert werden. Eine Untergrenze gibt es hingegen nicht.

 

WELCHE ASPEKTE SIND BEI DER UMRECHNUNG DES UMSATZES IN FREMDWÄHRUNG ZU BEACHTEN?

Die Umrechnung des Umsatzes in Fremdwährung erfolgt mit dem Deviseneinkaufskurs, der von der Türkischen Zentralbank festgelegt und bekanntgegeben wird. Fremdwährungsgewinne und -verluste, die bis zum Transfer der Devisen ins Inland anfallen, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

 

BUCHUNG ANHAND EINES BEISPIELS

Das Unternehmen X hat im Jahr 2021 durch Exportgeschäfte einen Umsatz von 10.000 EUR realisiert. Die Umrechnung erfolgte anhand des jeweiligen Deviseneinkaufskurs von 1 EUR = 10 TRY, welcher von der Türkischen Zentralbank bekanntgegeben wurde. So beträgt der Umsatz umgerechnet 100.000 TRY. Die in Zusammenhang mit diesen Exportgeschäften angefallene Aufwand beträgt insgesamt 15.000 TRY, davon können 5.000 TRY nicht belegt werden.

 

Die Berechnung ist wie folgt:

  • Steuerlich absetzbarer nachgewiesene Aufwand: 10.000 TRY
  • Steuerlich absetzbarer nicht nachgewiesene maximale Aufwand: 10.000 TRY : 100.000 TRY x 0,5 % = 500 TRY
  • Summe der steuerlich absetzbaren Exportaufwendungen: 10.000 TRY + 500 TRY = 10.500 TRY
  • Steuerlich nicht absetzbarer Betrag: 5.000 TRY – 500 TRY = 4.500 TRY

 

Der Buchungssatz lautet wie folgt:

  • Vertriebskosten (Export)   10.500 TRY
  • Steuerlich nicht absetzbare Aufwendungen   4.500 TRY 
  • an Bank 15.000 TRY

 

CONCLUSIO

Wie oben beschrieben ist die steuerliche Absetzbarkeit von pauschalen Exportaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Bis zu 0,5% des durch Exportgeschäfte, Bau-, Instandhaltungs-, Montage- und Transportleistungen sowie technische Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, realisierten Umsatzes in Fremdwährung dürfen Aufwendungen von der Steuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden, sofern diese tatsächlich realisiert worden sind, das Vermögen des Unternehmens gemindert ist und der dazugehörige Beleg nicht eingeholt werden konnte.

 

  

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